Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

 

Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ermöglichen es, Studiengänge attraktiver zu gestalten. Sie können sowohl die berufsorientierten als auch die wissenschaftlichen Qualifikationen der Studierenden stärken und tragen wesentlich zur persönlichen sowie fachlichen Weiterentwicklung bei.

Grundlage für die Zusammenarbeit mit nichthochschulischen Einrichtungen im Bereich Studium und Lehre ist ein Kooperationsvertrag, der bei der Neueinrichtung oder Weiterentwicklung der betreffenden Studiengänge Teil der einzureichenden Unterlagen ist.

 

 

 

 

 

 

Kooperationsformen

  • Angebot von Praktikumsplätzen
  • Durchführung gemeinsamer Lehrveranstaltungen (Lehraufträge)
  • Durchführung gemeinsamer Lehrprojekte (Einblicke in die Berufspraxis)
  • Wissenschaftliche Qualifizierungsarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten)
  • Kostenfreier Zutritt zu den kooperierenden nichthochschulischen Einrichtungen (Museen, Archive etc.)

 

 

 

 

 

 

Rahmenbedingungen

Kooperationen sind mit einer Vielzahl externer Partner möglich, wie beispielsweise Unternehmen, Verbände, Non-Governmental Organisations (NGOs), Kultureinrichtungen, Stiftungen, Vereinen sowie Akteuren aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Sozialwirtschaft und Gemeinwesen auf kommunaler, Landes- und Bundeseben. Jede Kooperation muss vertraglich geregelt werden. 

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die vereinbarten Kooperationsformen (s.o.) und der Umfang, in dem diese von den Vertragspartnern umgesetzt werden. Der Kooperationspartner erklärt sich bereit, je nach Vereinbarung aktiv mitzuwirken und seinen Beitrag zur Umsetzung der vereinbarten Ziele zu leisten.

Durchführung der Zusammenarbeit und Ansprechperson

Der Vertrag legt eine verantwortliche Person oder Institution für die Durchführung fest und definiert ein klares Verfahren für den Fall, dass eine Ansprechperson aus dem Vorhaben ausscheidet. Dies gewährleistet den reibungslosen Fortgang der Kooperation

Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vereinbarung ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln und sie bis zu drei Jahre nach Vertragsende geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Inkrafttreten; Laufzeit; Kündigung

Die Vereinbarung enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Laufzeit und zum automatischen Ende sowie zu den Bedingungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Zudem wird die Pflicht zur Schriftform bei Kündigungen festgelegt.

 

Kontakt

Abteilung Entwicklung und Planung (HE 1)
Hegelstraße 61, 5. Stock (HDI-Haus)
55122 Mainz
Mail: studiengangentwicklung@uni-mainz.de